Arbeitsrecht

Mindestlohn – und nun?

Zum 01.01.2015 wurde der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von 8,50 € brutto pro Zeitstunde durch das Mindestlohngesetz (MiLoG) eingeführt. Leider hat der Gesetzgeber es jedoch versäumt, das Mindestlohngesetz eindeutig zu formulieren und somit Rechtssicherheit zu schaffen. Sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer ergeben sich daher zahlreiche Fallstricke bei der Umsetzung des Mindestlohngesetzes.

Kinder und Jugendliche, Praktikanten, Auszubildende und Ehrenamtliche sowie Langzeitarbeitslose haben nur unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die Zahlung von Mindestlohn. Einige Branchen haben durch allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge eine schrittweise Anhebung des Mindestlohns auf 8,50 € pro Stunde bis zum 31.12.2017 hinausschieben können. Dazu gehören die Fleischindustrie, das Friseurgewerbe, die Land- und Forstwirtschaft, der Gartenbau, die Leih-/Zeitarbeit, die Textil- und Bekleidungsindustrie, Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft und Zeitungszusteller. Auch Minijobber und Rentner haben einen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns. In vielen Branchen müssen nun auch die täglichen Arbeitszeiten aufgezeichnet und 2 Jahre für die Kontrolle aufbewahrt werden. Natürlich gibt es auch Arbeitsverträge und Tarifverträge, nach denen mehr als 8,50 € brutto pro Stunde gezahlt werden, diese behalten ihre Gültigkeit. Arbeitsverträge sollten nun dringend auf die Einhaltung des Mindestlohngesetzes überprüft und auch gegebenenfalls angepasst werden. Aufgrund der noch unsicheren Rechtslage ist die anwaltliche Beratung hierbei wohl unabkömmlich. Auch Angestellte sollten Änderungen zum Arbeitsvertrag oder gar einen neuen Arbeitsvertrag nicht sofort unterschreiben, sondern sich zunächst anwaltlich beraten lassen. Bei Fragen rund um das Mindestlohngesetz stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.



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Vertragsrecht

Kreditbearbeitungsgebühren

Bundesgerichtshof, Urteile vom 28.10.2014 zu den Az: XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14

Bankkunden, die einen Privatkredit aufgenommen haben, haben höchstwahrscheinlich einen Anspruch auf Rückerstattung der Kreditbearbeitungsgebühr gegen die Bank. Bereits am 13.05.2014 hat der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen (Az: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) entschieden, dass die Banken die tatsächliche Erhebung der Kreditbearbeitungsgebühr und deren Höhe dem Kunden vorgegeben.

Der Bankkunde hat keinerlei Einfluss, ob im Kreditvertrag eine Bearbeitungsgebühr vorgegeben ist. Auch fand zwischen der Bank und dem Kreditnehmer im Regelfall kein Verhandlungsgespräch über die Kreditbearbeitungsgebühr statt, was insgesamt zu einer unangemessenen Benachteiligung der Bankkunden führte. So wurden die Banken zur Rückerstattung der Bearbeitungsgebühr verpflichtet. Jedoch verweigerten viele Banken unter Hinweis auf eine vermeintlich eingetretene Verjährung weiterhin die Rückerstattung für Kreditverträge, die vor dem Jahr 2011 abgeschlossen wurden. Nun hat der Bundesgerichtshof am 28.10.2014 in zwei langerwarteten Urteilen (Az: XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14) sehr kundenfreundlich entschieden, dass die Verjährungsfrist für die Rückerstattung der Bearbeitungsgebühren zehn Jahre beträgt. Demnach können auch Bearbeitungsgebühren aus Kreditverträgen, die im November und Dezember 2004 gezahlt wurden, zurückgefordert werden. Hier gilt es jedoch zu beachten, dass die zehnjährige Verjährungsfrist auf den Tag genau endet. Für Kreditbearbeitungsgebühren, die zwischen dem 01.01.2005 bis zum 31.12.2011 gezahlt wurden, droht jedoch nunmehr die Verjährung des Rückzahlungsanspruches zum 31.12.2014, danach besteht kein Anspruch mehr auf die Rückerstattung. Aufgehalten werden kann die Verjährung nur durch Beantragung eines Mahnbescheides oder Erhebung einer Klage beim zuständigen Gericht.

Gern überprüfe ich Ihren Kreditvertrag und leite die notwendigen Maßnahmen ein, um Ihren Rückerstattungsanspruch der Kreditbearbeitungsgebühren umgehend durchzusetzen.

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