Die Höhe der anwaltlichen Gebühren richtet sich nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), dabei ist der jeweilige Gegenstandswert der Angelegenheit maßgebend.

Es kann jedoch auch eine Vergütungsvereinbarung getroffen werden, dabei darf in gerichtlichen Verfahren jedoch nicht von einem geringeren als dem tatsächlichen Gegenstandswert ausgegangen werden. Vergütungsvereinbarungen bieten sich insbesondere für gewerbliche Mandanten im Rahmen von Zeit- und Pauschalpauschalhonorarvereinbarungen an.


Rechtsschutzversicherungen übernehmen die anwaltlichen und gerichtlichen Kosten, wenn der streitige Sachverhalt vom Versicherungsvertrag gedeckt ist. Sollten Sie sich diesbezüglich nicht sicher sein, kontaktieren Sie Ihre Rechtsschutzversicherung. Grundsätzlich ist der Mandant zur Zahlung der anwaltlichen Gebühren verpflichtet, eine bestehende Rechtsschutzversicherung ändert daran nichts. Gern führe ich für Sie kostenneutral die Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung, um die erforderlichen Kostendeckungszusagen einzuholen. In einigen Fällen übernehmen die Rechtsschutzversicherungen die Kosten auch im Wege der Kulanz. Um mit Ihrer Rechtsschutzversicherung korrespondieren zu können, benötige ich in jedem Fall den Namen der Versicherung und Angaben zum Versicherungsnehmer sowie zur Versicherungsscheinnummer.


Oft besteht auch kein Rechtsschutzversicherungsvertrag und die anwaltlichen Kosten müssten von Ihnen als Auftraggeber selbst getragen werden.


Um folglich Rechtsberatung und Rechtsbeistand für jeden Geldbeutel erschwinglich zu machen, kann für ein Beratungsgespräch und die außergerichtliche anwaltliche Vertretung ein Beratungshilfeschein beim wohnortzuständigen Amtsgericht beantragt werden. Den Antrag auf Erteilung eines Beratungshilfescheines finden Sie unter dem Menüpunkt Service und erhalten diesen auch beim Amtsgericht. Haben Sie einen Beratungshilfeschein erhalten, muss beim Anwalt lediglich eine Zuzahlung in Höhe von 15,00 € geleistet werden.


Für ein gerichtliches Verfahren kann Prozess- und Verfahrenskostenhilfe gewährt werden. Auch hierfür muss wieder ein entsprechender Antrag beim Amtsgericht gestellt werden, der unter dem Menüpunkt Service zum Download bereitgehalten wird. Diesem Antrag müssen entsprechende Nachweise für das Einkommen und die Ausgaben beigefügt werden. Prozess- und Verfahrenskostenhilfe wird gemäß den gesetzlichen Vorschriften in § 114 ZPO gewährt, wenn nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufgebracht werden können. Weitere Voraussetzung ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.